Neue EU-Gesetze ermöglichen innerhalb der EU Firmengründungen nach
allen rechtlichen Gesellschaftsformen der Beitrittsstaaten.
Damit soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit prinzipiell
für alle Unternehmer innerhalb der Staatengemeinschaft gleich
gestellt werden. Aufgrund dieses Gesetzes könnte man also spanische,
französische oder kroatische Rechtsformen nutzen.
Am "populärsten" ist in den letzten Jahren die englische
"private company limited by shares" geworden. Dies liegt
nicht nur an der Amtssprache Englisch, die sich in einigen Branchen
allmählich als generelle Geschäftssprache durchsetzt. Es hat sich
inzwischen auch herumgesprochen, dass eine Limited-Gesellschaft mit
einem Stammkapital von nur einem Pfund anerkannt wird.
Weitere Eigenschaften einer Limited sowie ihre Vor- und Nachteile
gegenüber einer deutschen GmbH finden Sie im Folgenden.
Während die Gründung einer GmbH mindestens vier Wochen dauert, kann man eine Ltd. auch aus Deutschland heraus schon innerhalb von zehn Tagen gründen. Ebenso groß sind die zeitlichen Unterschiede bei Satzungsänderungen oder Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerwechsel.
Bereits ein Pfund wird bei der "Ltd." als Mindestkapital
anerkannt. Dem gegenüber stehen 25.000 € Mindestkapital für die
deutsche GmbH. Allerdings ist damit die prinzipielle Frage, woher
das Startkapital für das Unternehmen kommen soll, nicht gelöst.
Und erst, wer genügend Eigenkapital nachweisen kann, erhält auch
Kredite von der Bank.
Die Limited bringt also im Prinzip nur Vorteile, wenn ein
Unternehmen mit einem geringeren Startkapital als 25.000 €
auskommt oder über spezielle Förderprogramme in den Genuss einer
Startfinanzierung gerät.
Mit der Gründung einer Gesellschaft wird in der Regel die private Haftung für betriebliche Angelegenheiten eingeschränkt. Gerade hier greift die Limited allerdings deutlich schwächer als die deutsche GmbH. Sofern im Insolvenzfall nachgewiesen werden kann, dass das finanzielle Scheitern vorhersehbar und somit vermeidbar war, kann der Unternehmer auch privat haftbar gemacht werden. Dies könnte u.U. schon an einem voraussehbar zu geringem Eigenkapital festgemacht werden.
Eine Limited-Gründung kann ab 259,- € durchgeführt werden.
Damit hat man eine Standard-Satzung, die als rechtliche
Grundlage von Banken und Geschäftspartnern akzeptiert wird.
Zusätzliche Klauseln oder Änderungen kosten zusätzliche Gebühren.
Hinzu kommen noch einige Folgekosten. Nach der Gründung und
Eintragung der Gesellschaft in England wird in Deutschland die
gebührenpflichtige Eintragung im Gewerbe- und im Handelsregister
notwendig. In vielen Fällen sind Übersetzungen notwendig, die
wiederum Geld kosten.
Im Vergleich zur GmbH-Gründung, die mit Notar-, Registergerichts-
und Veröffentlichungskosten mindestens 1000,- € beträgt, sind die
reinen Gründungskosten für eine "Ltd." jedoch in der
Regel deutlich geringer. Dienstleister bieten komplette Limited-Gründungen
als Paket-Service für etwas mehr als 400 Euro an.
Zu den obligatorischen Organen einer Ltd. gehören ein oder mehrere Director sowie ein Company Secretary, der v.a. für die Einhaltung formaler Vorschriften verantwortlich ist.
Mit der Registrierung in England hören die Verpflichtungen einer Limited gegenüber dem juristischen "Heimatland" nicht auf. Jede Limited muss ein sogenanntes Registered office unterhalten. Entsprechende Dienstleister bieten deutschen Limiteds gegen eine Gebühr von rund 120 € einen entsprechenden Büro-Service an, v.a. also die Weiterleitung der Post vom englischen Registergericht.
Steuern werden generell in dem Land erhoben, in dem sie verursacht werden. Macht eine Limited ihren Umsatz ausschließlich in Deutschland, ist sie dementsprechend auch zur Steuerzahlung in Deutschland verpflichtet. Wer die zusätzliche Steuererklärungspflicht in England deshalb umgehen will, muss die Erlassung schriftlich beantragen. Ist die Limited jedoch auch in England tätig, muss für jedes Land eine Geschäftsbilanz erstellt werden.
In vielen Fällen sind die Limiteds der englischen Rechtslage verpflichtet, auch wenn sie nur in Deutschland geschäftlich tätig sind. Dies bringt nicht nur Vereinfachungen mit sich wie etwa bei der geringen Anforderung an das Mindestkapital. In England besteht beispielsweise eine erhöhte Publizitätspflicht. Wird die Veröffentlichung einer Gewinnermittlung versäumt, erwarten Director und Company Secretary private Strafen. Auch beim Rechtstreit mit anderen Gesellschaften wird bei einer Limited generell das englische Recht angewandt. Im Insolvenzfall einer deutschen Limited gilt jedoch wiederum das deutsche Insolvenzrecht.
Zur Auflösung einer Limited gibt es folgende Formen:
Gerade für kleinere Unternehmen wie es z.B. Handwerksbetriebe mit wenigen Angestellten sind, bietet die Limited eine gute Alternative. Bisher haben die meisten Handwerker eine GbR gegründet, um das hohe Mindestkapital zu umgehen. Die Haftungsrisiken einer Limited sind hier deutlich geringer. Außerdem bietet eine Limited wesentlich freiere Gestaltungsmöglichkeiten für die Altersvorsorge als eine GbR, so etwa die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht oder der Handwerkerpflichtversicherung.