Wenn Arbeitsverhältnisse enden soll, haben Unternehmer
einiges zu tun, damit die Trennung von ihrem Mitarbeiter im
Guten verläuft.
Die üblichen Formen, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, sind:
Unternehmer, die eine Probezeit vereinbaren wollen, müssen prinzipiell darauf achten, dass es zwei Formen der Probezeit gibt. Eine vorgeschaltete Probezeit geht automatisch in das Arbeitsverhältnis über. Das Besondere sind dann nur die vereinfachten Kündigungsregelungen in den ersten Arbeitsmonaten. Ein befristetes Probearbeitsverhältnis endet automatisch. Für die weitere Anstellung muss ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.
Kündigungen von beiden Seiten sind gesetzlich
mit vielen Bedingungen und Verpflichtungen verbunden. Frühzeitige
Rechtsberatung ist dabei die beste Vorbeugungsmaßnahme, um langwierige
Streitereien vorm Arbeitsgericht zu vermeiden. Auf folgender Seite
finden Sie eine Einführung zum Thema Kündigungsrecht:
http://www.info-arbeitsrecht.de
Aufhebungsverträge sind die Maßnahme, die Arbeitgebern
in der Regel angeraten wird. Im Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitnehmer
und Arbeitgeber über sämtliche Bedingungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
vom Urlaubsrestanspruch bis zur Abfindungssumme. Nachfolgende
Rechtsstreitigkeiten können so weitgehend ausgeschlossen werden.
Lesen Sie dazu folgende Rechtstipps.
http://www.contentmanager.de
Es gibt bisher kein Gesetz, das die Höhe von Abfindungszahlungen
festlegt. Häufig geht man jedoch von einer Regelabfindung aus. Sie
beträgt ein halbes Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr. So
bekäme ein Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von 4.000 € nach zehn
Arbeitsjahren eine Abfindungssumme von 20.000 €.
Die Regelabfindung wird z.B. angesetzt, wenn Unternehmer eine
unwirksame Kündigung ausgesprochen haben, die sie nicht zurück
nehmen wollen.
Seit dem 1. Januar 2006 müssen Abfindungen komplett versteuert
werden. Dabei gilt die sogenannte Fünftel-Regelung. Mehr zum Thema
Abfindung finden Sie auf folgender Seite:
http://www.dr-hildebrandt.de
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht nicht nach, kann das fehlende Zeugnis auf rechtlichem Wege eingeklagt werden. Auch bei ungerechtfertigt negativen Zeugnissen gibt es die Möglichkeit, eine positivere Variante einzuklagen.
Der Sinn eines Arbeitszeugnisses würde sich ohnehin erübrigen, wenn sich der Arbeitgeber eindeutig negativ über seinen ehemaligen Mitarbeiter äußert. Es hat sich jedoch eine Art Zeugnissprache entwickelt, mit der Unternehmer bestimmte Signale zwischen den Zeilen setzen. Natürlich ist es nicht so, dass es eine geheime Liste von Code-Wörtern gibt, die nur Unternehmern bekannt sind. Der Trick besteht ganz allgemein in der Kunst, negative Botschaften in positive Formulierungen zu verkleiden.
Hat sich jemand als Störenfried erwiesen, der seine Kollegen gern von der Arbeit abhielt, kann das dann so klingen: „Er war bei seinen Mitarbeitern sehr beliebt und trug zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.“
Die Formulierung: „Ihr übertragene Aufgaben erledigte sie stets zuverlässig“ kann bedeuten, dass es sich hier um eine sehr unselbständige Mitarbeiterin handelte.
Ein Mitarbeiter, der sich häufig beschwert hat, „machte viele Vorschläge zur Verbesserung des Arbeitsablaufes.“
Jemand, der für seine Arbeit in der Regel länger brauchte als andere, „widmete sich seinen Aufgaben stets gründlich und ausführlich.“
Weitere Beispiele dafür, wie Personalchefs ihre Mitarbeiter „wegloben“ finden Sie auf folgender Seite: http://www.internetratgeber-recht.de/
Viele solcher Formulierungen können dennoch rein positive Botschaften sein und als solche ankommen. Dann hebt eine weitere Formulierung die negative Deutungsmöglichkeit wieder auf. Etwa: „Er machte viele Vorschläge zur Verbesserung des Arbeitsablaufes, die effektiv umgesetzt werden konnten.“
Arbeitgeber bzw. Sachbearbeiter, die für die Formulierung von Arbeitszeugnissen zuständig sind, sollten ihre Schreiben in jedem Fall auf negative Deutungsmöglichkeiten überprüfen und zur Sicherheit einer anderen Person zum Gegenlesen geben.
Arbeitszeugnisse unterliegen keinen strengen formalen Vorschriften, allerdings sollten sie folgende Punkte erfüllen: