Für Unternehmensgründer gibt es viele Möglichkeiten, Gewerberäume
zu den marktüblichen Preisen zu finden. Angebote für Mieträume und
Kaufobjekte findet man auf großen Immobilienmärkten wie Immopool
oder Immonet. Meist hilft ein Such- Service bei der gezielten
Auswahl und sendet regelmäßig Informationen über aktuelle Angebote
an die e.mail-Adresse des Interessenten.
Neben diesen allgemeinen Gewerbe-Immobilien-Angeboten finden
sich brancheninterne Vermittlungsportale, die ebenfalls gewerbliche
Nutzobjekte zur Pacht oder zum Kauf anbieten. Für Unternehmer in
Landwirtschaft, Lebensmittelverkauf, Gaststätten- und Hotelgewerbe
gibt es zum Beispiel den Online-Markt für Bauernhöfe, Läden,
Restaurant- und Hotelobjekte.
http://www.pachten-kaufen.de/linktitelliste.html
Manche Kommunen versuchen auch, bestimmte Regionen bzw.
Stadtviertel gezielt durch mittelständische Unternehmen zu beleben.
Gewerberaumsuchende geraten hierbei nicht selten in den Vorteil
besonders günstiger Mietpreise. So z.B. bei der Berliner Gewerberaumbörse.
http://www.gewerberaumboerse.de
Ebenfalls eine Möglichkeit, die Berliner Existenzgründer nutzen
können, ist das Angebot der GSG. (Gewerbesiedlungs-Gesellschaft GmbH)
Als Partner von Unternehmensgründern bietet die Gesellschaft Objekte
zu günstigen Gewerbemieten und langfristig sicheren Konditionen.
http://www.gsg.de/
Und noch einmal Berlin: Zwischenzeitlich leerstehende
Gewerbe- und Industriemobilien werden von der Berliner
Zwischennutzungsagentur kostengünstig zur zeitlich befristeten
Nutzung vermittelt. Ein Modell, von dem beide Vertragsseiten
finanziell profitieren. Der Immobilienbesitzer spart die
Leerstandskosten und der Zwischenmieter kann seine Unternehmensidee
unter kostengünstigen Bedingungen erproben. Vor allem Kulturprojekte
machen von der Zwischennutzung Gebrauch. Theoretisch ist diese
Mietform in jeder Leerstandsimmobilie möglich und wird vereinzelt
auch in anderen großen Städten Deutschlands genutzt.
Hier geht es zu den Seiten der Berliner Agentur:
http://www.zwischennutzungsagentur.de/
Ein Gewerbemietvertrag muss sorgfältig vorbereitet werden, denn bei der Vermietung von Geschäftsräumen entfallen einige gesetzliche Regelungen, die bei einem Wohnraummietvertrag automatisch gelten. So gibt es für den Geschäftsraummieter keinen gesetzlichen Schutz. Es gelten weder Kündigungs- und Bestandsschutz noch die Sozialklausel, noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe. Ferner entfallen der spezielle Räumungsschutz für Mietraum und der ausschließliche Gerichtsstand des Amtsgerichts.
Für den Unternehmer ist der langfristige Bestandsschutz jedoch oftmals wichtiger als der Schutz seiner Wohnung. Schließlich läuft er mit dem Verlust des Geschäftsraumes Gefahr, seine wirtschaftliche Existenz zu verlieren.
Der Gestaltung des Geschäftsraummietvertrages kommt
also ganz besondere Bedeutung zu.
Im folgenden finden Sie einige juristische Inhalte, die
Bestandteil des Gewerberaummietvertrages sein sollten:
Aufgrund des besonderen Rechtsschutzes von Wohnraum muss die Gewerbemiete deutlich von der Wohnraummiete abgegrenzt werden. Bei sog. Mischverhältnissen (z.B. ein Beratungsbüro und die Privaträume befinden sich in derselben Mieteinheit) wird diese Abgrenzung schwierig. Für die genaue Bestimmung ist entscheidend, welche Nutzung im konkreten Einzelfall überwiegt.
Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr können formlos geschlossen werden, also auch mündlich. Erst für Verträge, die für mehr als ein Jahr geschlossen werden, ist die Schriftform vorgeschrieben. Wird die Schriftform dennoch versäumt, gilt der Vertrag nicht als unwirksam, sondern auf unbestimmte Zeit geschlossen. D.h. die dreimonatige Kündigungsfrist kann angewandt werden. Die einzelnen Vertragsseiten müssen aneinander geheftet und fortlaufend nummeriert sein, dies gilt auch für die Anlagen. Nachträgliche Vereinbarungen können dem Mietvertrag jedoch lose beigefügt werden, wenn sie einen Hinweis beinhalten, dass der übrige Vertrag weiterhin seine Gültigkeit behält.
Grundsätzlich ist die inhaltliche Gestaltung des Vertrages den beiden Parteien überlassen. Wesentliche Vertragsbestandteile sollten sein: Mieträume, -flächen, Festlegung des Mietzinses in Form von Nettokalt-, Brutto-, Teilinklusivmiete. In Gewerbemietverträgen kann auch eine Umsatzmiete vereinbart werden. Hier richtet sich der zuzahlende Mietzins nach dem erzielten Umsatz. Weitere Besonderheiten, die in einem Gewerbemietvertrag geregelt werden sollten, sind:
Betriebskosten
Beim Gewerbemietverhältnis kann der Vermieter weitaus mehr
Betriebskosten auf den Mieter umlegen. So z.B. Verwaltungs-,
Bewachungs- und andere Nebenkosten.
Mietsicherheit
Die Mietsicherheit bei Gewerbemieten wird in Form einer
Bürgschaft erteilt und beträgt in der Regel drei Monatsmieten.
Mietzweck
Mit der Festlegung des Mietzweckes sichert sich der Vermieter
vor unlauterer Nutzung ab. Zum anderen kann der Gewerbetreibende
Schadensersatzsprüche geltend machen, wenn der Vermieter ihm
wissentlich ein ungeeignetes Mietobjekt vermietet hat.
Formulierungen wie „zur gewerblichen Nutzung“ sind deshalb
sehr allgemein und bedeuten keine weitere Verpflichtung für die
Vertragspartner. Ein solcher Vertrag würde z.B. keine Nutzung als
Bordell oder Spielcasino ausschließen.
Konkurrenzschutz
Gewerberaummieter können sich ohne explizite Vertragsformulierung
auf einen „vertragsimmanenten Konkurrenzschutz“ berufen. Es empfiehlt
sich jedoch, das Verhalten des Vermieters gegenüber Mitbewerbern
fest zu legen. Zum Beispiel könnte die weitere Ansiedelung von
Marktkonkurrenten auch ausdrücklich erwünscht sein.
Laufzeit
Es gibt keine Festlegung darüber, wie lange die Laufzeit eines
Gewerbemietvertrages sein soll oder muss. Festgelegte Laufzeiten
nehmen beide Parteien in die Pflicht und sichern damit Kontinuität
bzw. Standortvorteile. Eine besondere Regelung tritt in Kraft, wenn
Mietverträge über mehr als 30 Jahre geschlossen wurden. Hier tritt
nach 30 Jahren automatisch eine gesetzlich geregelte
Kündigungsmöglichkeit ein. Ausnahme sind Verträge, die auf Lebenszeit
geschlossen wurden.
Kündigung
Bei unbestimmter Laufzeit sind Gewerbemietverträge
vierteljährlich kündbar. Die Kündigung muss spätestens am dritten
Werktag des vorhergehenden Kalendervierteljahres ausgesprochen worden
sein. Auch Mietverträge mit festgelegter Laufzeit können bei
außerordentlichen Gründen vorzeitig gekündigt werden. Außerordentliche
Kündigungsgründe können die vertragswidrige Nutzung oder der Zahlungsverzug
bei zwei aufeinander folgenden Monatsmieten sein.
Auf folgender Seite finden Sie einen Mustervertrag für Gewerberäume: http://www.onlinemietvertrag.de