Mahnungen

MahnungenDurch die erste Mahnung gerät ein Schuldner grundsätzlich in Verzug. Mit der neuen Verzugsregelung tritt der Zahlungsverzug auch nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ein. (Siehe dazu unseren Beitrag Richtige Rechnung.) Kunden, die bereits in Verzug geraten sind, können sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich weiter angemahnt werden.

Allgemein ist zu beachten, dass ein Mahnschreiben die Angabe von Datum und Nummer der Rechnung und des Lieferscheins sowie das Zahlungsziel beinhalten sollte. Dies dient der Eindeutigkeit und bringt dem Schuldner Klarheit darüber, welche einzelnen Rechnungsposten vom Gläubiger angemahnt werden.

Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann zwar grundsätzlich schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Aus Beweisgründen sollte jedoch immer die Schriftform gewählt werden. Vor der ersten Mahnung kann man seine Kunden zunächst auch mit einer Zahlungserinnerung auf die säumige Zahlung hinweisen.

Gerichtliches Mahnverfahren

Sobald Zahlungsverzug eingetreten ist, kann der Gläubiger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. (siehe Mahnung per Gericht) Vorausgesetzt alle in Rechnung gestellten Leistungen sind hundertprozentig erbracht worden, was ggf. bezeugt werden kann.

Außergerichtliche Mahnung

Der kaufmännischen Gepflogenheit entsprechen bis zu drei Mahnungen im außergerichtlichen Verfahren. Wer von der neuen Verzugsregelung Gebrauch macht, kann seine Forderung ebenfalls durch weitere Mahnungen erhärten. Das Vorgehen des außergerichtlichen Mahnverfahrens hat sich in der Praxis bewährt. So werden zahlungswillige aber vergessliche Kunden nicht gleich durch ein gerichtliches Vorgehen verärgert.

Verzugszinsen

Wenn Zahlungsverzug eingetreten ist, kann der Gläubiger Verzugszinsen geltend machen. Diese richten sich nach dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Auf folgender Seite werden die aktuellen Sätze für Verzugszinsen regelmäßig neu veröffentlicht.
http://www.basiszinssatz.de/

Ein gerichtliches Mahnverfahren räumt dem Schuldner keinerlei Möglichkeit ein, die Verzugszinsen zu senken. Es hat praktisch Strafcharakter.

Für eine einfache Zahlungserinnerung darf noch keine zusätzliche Gebühr erhoben werden. Ab der ersten Mahnung können Sie dem Schuldner Mahngebühren in Rechnung stellen, diese schließen das Porto und eine geringe Bearbeitungsgebühr ein.

Wichtig bei einer Mahnung ist, dass dem säumigen Kunden feste Fristen zur Zahlung gesetzt werden. Problematisch sind Formulierungen, die bspw. zu einer Zahlung binnen zwei Wochen auffordern, da der Fristbeginn nicht eindeutig geklärt ist. Als Zahlungsfrist sollte deshalb immer ein Datum festgesetzt werden.

Mahnfristen

Generell gibt es keine gesetzlichen Fristen zur Mahnung. Es haben sich jedoch in etwa folgende Zeiträume durchgesetzt.

  • Erste Zahlungserinnerung 14 Tage nach Rechnungsstellung.
  • Erste Mahnung drei bis vier Wochen nach Rechnungsstellung. (Oder angekündigte Verzugsregelung auf der Rechnung.)
  • Zweite Mahnung 10 bis 14 Tage nach der ersten Mahnung (bzw. nach Eintreten des Verzugs)
  • Dritte Mahnung 7 bis 10 Tage nach der zweiten Mahnung.

Reagiert der Kunde bis dahin in keiner Weise, kann immer noch der Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren gestellt werden. (Lesen Sie weiter unter: Mahnung per Gericht)





Mahnung - Verzugszinsen - Mahnverfahren - Verzugsregelung - Zahlungserinnerung
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