Ob sich ein Unternehmer sofort nach Eintreten das
Zahlungsverzuges ans Gericht wendet oder erst nach
mehrmaliger außergerichtlicher Mahnung, bleibt im
Grunde seiner eigenen Entscheidung überlassen. In jedem
Fall sollte man die außergerichtlichen Möglichkeiten
prüfen, bevor man juristische Schritte einleitet.
Ein gerichtliches Mahnverfahren bedarf einiger formaler und
inhaltlicher Voraussetzungen und ist auch nicht ganz kostenfrei.
Für einen schriftlichen Antrag müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare verwendet werden. Diese sind im normalen Schreibwarenhandel erhältlich.
In vielen Bundesländern wird die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung im Online-Verfahren angeboten. Z.B. kann man sich beim zuständigen Mahngericht registrieren lassen und erhält dort die entsprechende Software. Ein Gebühren- oder Auslagenvorschuss ist in diesem Fall nicht bei der Antragstellung zu bezahlen, sondern erst nach Erhalt einer Kostenrechnung. Gläubiger müssen bedenken, dass das Mahngericht des Schuldners für ihren Fall zuständig ist.
Folgende Anträge können an das zentrale Amtsgericht gestellt werden:
Folgende Mitteilungen werden auf Wunsch vom Gericht an den Antragsteller übersandt:
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss im Einzelnen folgende Punkte enthalten:
Wenn der Antrag beim Gericht eingegangen ist, werden
zunächst Gerichtsgebühren erhoben. Sobald diese bezahlt
sind und der Antrag allen Erfordernissen entspricht,
erlässt das Gericht den Mahnbescheid.
Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner Widerspruch erheben.
Tut er dies nicht, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Dieser wird rechtskräftig, wenn der Schuldner gegen ihn nicht
innerhalb von weiteren zwei Wochen Einspruch einlegt. Erhebt
Ihr Schuldner keinen Einspruch, können Sie mit dem Vollstreckungsbescheid
die Zwangsvollstreckung in die Wege leiten.
Erhebt Ihr Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, so müssen Sie Ihren
Anspruch im Klageweg weiterverfolgen. Mit der Zahlung weiterer
Gebühren wird das Mahnverfahren in ein normales Klageverfahren
übergeleitet und dem zuständigen Sachgericht überstellt. Der
Anspruch wird nun in einer Klageschrift begründet.